Und noch ein Urteil, das für alle Fluggäste wichtig sein kann: das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat in einem Urteil entschieden, dass ein Passagier sich beim Check-In melden muss, falls es mit dem Abflug eng wird (Az.: 226 C 331/08). So berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift “Reise-Recht aktuell”. Im verhandelten Fall ging es um einen Flug von Mallorca nach Nürnberg.
Auf den Punkt gebracht kann man sagen: Flugpassagiere müssen sich bemerkbar machen, wenn sie vor einem Flughafenschalter warten und ihr geplanter Abflug immer näher rückt. Zwar müssen die Mitarbeiter der Fluggesellschaften wartende Passagiere gesondert aufrufen und beschleunigt abfertigen. Wenn die Fluggesellschaft das aber nicht macht und der Fluggast sich nicht am Schalter meldet, trifft ihn aber eine Mitschuld, sofern er das Flugzeug verpasst.
Die Klägerin des oben genannten Flugs von Mallorca nach Nürnberg hatte sich rechtzeitig vor dem Abflug zum Einchecken angestellt. Sie wurden jedoch von einem Schalter zum nächsten geschickt und erreichten den richtigen erst 35 Minuten vor dem Start des Flugzeugs. Ihre Bordkarte erhielten sie wegen des Überschreitens der Check-in-Mindestzeit von 45 Minuten dann nicht mehr.
Zwar hatte es die Fluggesellschaft versäumt, die Frau vor Schalterschließung aufzurufen, wozu das Personal aber verpflichtet ist. Hierfür wurde der Frau und Ihrer Tochter eine Ausgleichszahlung von 500 Euro plus Zusatzkosten für einen Ersatzflug und eine Bahnfahrt zugeschrieben. Den Gesamtbetrag von nahezu 780 Euro kürzte das Gericht allerdings um ein Drittel, weil die Frau sich nicht selbstständig bei den Airline-Mitarbeitern gemeldet hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon “erkennen musste, dass sie den Abfertigungsschalter nicht mehr erreichen würde“, so das Gericht.
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